SonderPädagogisches Zentrum 

S P Z

Sonderpädagogische Zentren haben die Aufgabe, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können. Lehrer, die an allgemeinen Schulen für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf eingesetzt werden, sind durch das zuständige S P Z  zu betreuen.

Schüler mit Lern- und Verhaltensproblemen stellen den größten Anteil der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dar. Es muss mit großer Verantwortung die Unterscheidung zwischen Forderung oder dem Wunsch nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und dem tatsächlichen Anspruch und Bedarf getroffen werden. Dem sonderpädagogischen Gutachten kommt daher eine wesentliche Bedeutung zu.

Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen Sinn gem.§ 8 Schulpflichtgesetz liegt vor, wenn ein Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der VS oder HS oder PTS ohne sonderpädagogischer Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist.

Lernbehinderte Schüler:                                        Lernschwache Schüler:                                            

Lernbehinderungen treten als intensive und

langandauernde Lernstörungen in Erscheinung!

                              Ursachen:

Stoffwechselerkrankungen                                       Mangelnde Förderung zu Hause

Unfälle                                                                    Über- oder Unterforderung

frühkindliche Hirnschädigungen                                Zeitfaktor (dem Kind wird zu wenig Zeit gegeben)

Chromosomenschädigungen  (Down Syndrom)        Beziehungen und Konflikte

 Deprivation im Kleinkindalter (Hospitalismus)          nichtadäquate Unterrichtsmethoden

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                                                                               Kein sonderpädagogischer Förderbedarf

Sonderpädagogischer Förderbedarf wird

bescheidmäßig festgestellt.   

Maßnahmen:                                                          Maßnahmen im Grundschulbereich:

differenzierter Unterricht in der Klasse ohne               Förderunterricht

zusätzlichem Lehrer                                                  Umstrukturierung der Klassensituation

Aufnahme in eine der Behinderungsart                        Wiederholung der Schulstufe

entsprechenden Sonderschule                                    prozessorientierte Unterrichtsbeobachtung

Einsatz eines zusätzlichen, entsprechend                    gezielte Auswahl spez.Unterrichtsmittel

qualifizierten Lehrers                                                Differenzierung, Individualisierung

Umstufung in eine andere Schulstufe                          Beachtung der Lernvoraussetzungen

(ein oder mehrere Gegenstände)                                Beachtung der neuen Schuleingangsphase

Anwendung eines Lehrplanes einer Sonder-              Überlegungen zur Leistungsbeurteilung

schulart (ein oder mehrere Gegenstände)                   Sonderpäd.Maßnahmen:

                                                                               Nach erfolgtem Antrag auf Feststellung des spFb

                                                                                Kurs nach §25SchOG in Verb mit § 8 SchUG

                                                                                zur Förderung und Beobachtung

                                                                                Außerschulische Maßnahmen:

                                                                                Lernhilfen durch priv. oder öffentl. Einrichtungen

                                                                                Beratung durch außerschul. und schul. Fachleute

                                                                                Forcieren der Zusammenarbeit Eltern Schule

[Gutachten]